3.5 Die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs erweist sich als rechtmässig. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer grundsätzlich anschliesst. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 18. Oktober 2021 erstmals zur Hauptverhandlung im Verfahren PEN 21 368 am 15. Februar 2022 mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vorgeladen und darauf hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn er an der Hauptverhandlung fernbleibt (Akten PEN 21 368, pag. 162-164, Ziffer 3).