_ nicht um den einzigen Zeugen, der an der Hauptverhandlung einvernommen worden wäre. In Ziffer 4 der Vorladung vom 29. April 2022 wurde ein weiterer Zeuge vorgeladen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte nicht zu spät, sondern gar nicht an die Hauptverhandlung erschienen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mangelnde Sorgfalt hat walten lassen und ihm am Nichterscheinen an der Hauptverhandlung ein Verschulden trifft. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Beschuldigten, die Vorladung inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen und sich den Termin vorzumerken.