3 laden. In Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vorliegend kein klarer Fall von Schuldlosigkeit gegeben. Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, die beiden erhaltenen Vorladungen zu vergleichen und festzustellen, dass der Zeuge B.________ am selben Tag wie der Beschuldigte, jedoch nur später, vorgeladen ist und die Verhandlung bereits um 08:30 Uhr beginnt. Zudem handelt es sich bei B.________ nicht um den einzigen Zeugen, der an der Hauptverhandlung einvernommen worden wäre.