Das Regionalgericht verwarf die Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Hauptverhandlungstermin vom 7. Juni 2022 selbstverschuldet versäumt habe, weshalb das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen sei. Dies mit folgender Begründung (angefochtener Entscheid Ziff. 8 [Akten PEN 21 368, Faszikel «HV»]): Mit Vorladung vom 29. April 2022 wurde der Beschuldigte in Ziffer 4 zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2022 um 08:30 Uhr verpflichtet. Die Zeugenvorladung von B.________ vom 31. Mai 2022 wurde dem Beschuldigten in Kopie zur Kenntnis zugestellt. Darin wurde B.