___ stattfinde und nur dieser erscheinen müsse. Demgegenüber brachte er weder im Wiederherstellungsgesuch noch in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde vor, dass er seine eigene Vorladung nicht erhalten hätte. Den amtlichen Akten lässt sich denn auch entnehmen, dass ihm die Vorladung am 4. Mai 2022 am Schalter zugestellt werden konnte (Akten PEN 21 368, pag. 196). 3.4 Das Regionalgericht verwarf die Vorbringen des Beschwerdeführers und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Hauptverhandlungstermin vom 7. Juni 2022 selbstverschuldet versäumt habe, weshalb das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen sei.