3.2 Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer durch die Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, da seine Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl rechtskräftig wird. Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführer an der Säumnis ein Verschulden trifft. 3.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiederherstellungsgesuch dahingehend (Akten PEN 21 368, Faszikel «HV»), dass er mehrere Vorladungen erhalten und nicht gewusst habe, wann er erscheinen müsse. Er sei davon ausgegangen, dass am 7. Juni 2022 lediglich die Zeugeneinvernahme von B.________ stattfinde und nur dieser erscheinen müsse.