je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung ist darin begründet, dass die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils nicht leicht durchbrochen werden darf. Bei der Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1 je mit Hinweisen). 3.2 Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer durch die Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst, da seine Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl rechtskräftig wird.