die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob das Regionalgericht das Gesuch um Wiederherstellung zu Recht abgewiesen hat. 3. 3.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die