BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher sein Gesuch um Wiederherstellung abgewiesen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe gerade noch – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig der Entscheid des Regionalgerichts vom 27. Juni 2022 und nicht die Überprüfung des Strafbefehls resp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers.