Dieses Gesuch wies das Regionalgericht am 27. Juni 2022 ab, wogegen der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, persönlich abgegeben am 7. Juli 2022, Beschwerde erhob. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.