Nachdem der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, verfügte das Regionalgericht gleichentags, der Strafbefehl vom 23. März 2021 sei infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 13. Juni 2022, stellte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsgesuch und beantragte sinngemäss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den Termin der Gerichtsverhandlung. Dieses Gesuch wies das Regionalgericht am 27. Juni 2022 ab, wogegen der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben, persönlich abgegeben am 7. Juli 2022, Beschwerde erhob.