4.9 Zusammengefasst ist die erkennungsdienstliche Erfassung somit rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: