Der angestrebte Zweck lässt sich nicht mit milderen Mitteln erreichen. Die Hinweise, dass die Beschwerdeführerin weitere Straftaten von einer gewissen Schwere – insbesondere die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung – begangen hat, und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten rechtfertigen einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungsdienstliche Erfassung. Die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahme ist damit in Hinblick auf die Aufklärung weiterer Delikte gegeben. 4.9 Zusammengefasst ist die erkennungsdienstliche Erfassung somit rechtens.