Es besteht ein öffentliches Interesse daran aufzuklären, ob die Beschwerdeführerin während ihres siebenjährigen Aufenthaltes einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachging. Für die Aufklärung erweist sich das erkennungsdienstliche Material als geeignet und erforderlich, um wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, Zeugen Fotos der Beschwerdeführerin vorzuhalten oder das Signalement oder die Fingerabdrücke mit bereits vorhandenen Spuren zu vergleichen. Der angestrebte Zweck lässt sich nicht mit milderen Mitteln erreichen.