delt es sich um ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird. Da die Staatsanwaltschaft vorliegend eine erkennungsdienstliche Erfassung (ohne Abnahme Wangenschleimhautabstrich) angeordnet hat, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei Übertretungen zulässig ist, ist die Schwelle hinsichtlich Schwere der Straftaten, für welche erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestanden, vorliegend erreicht. Es besteht ein öffentliches Interesse daran aufzuklären, ob die Beschwerdeführerin während ihres siebenjährigen Aufenthaltes einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachging.