7 sonst nicht nachvollziehbar ist, wie sie ihre Grundbedürfnisse stillen und Lebenshaltungskosten decken konnte. 4.8 Bei der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG handelt es sich um ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird.