Beschwerdeführerin auch in dieser Zeit irgendwie ihren Lebensunterhalt bestritten haben und zu Geld gekommen sein muss. Angesichts dieser Umstände hätte von der Beschwerdeführerin eine sie entlastende Erklärung bezüglich der Finanzierung ihres Aufenthaltes erwartet werden dürfen. Ohne gegenteilige die Beschwerdeführerin entlastende Angaben bestanden für die Staatsanwaltschaft hinreichend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nachgegangen war, da