4.7 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2022 hat die Beschwerdeführerin eingestanden, dass sie sich seit dem 13. September 2015 in der Schweiz aufhält (Z. 59 ff.). Im Jahr 2018 habe sie ihren Ehemann kennengelernt und ab diesem Moment bei ihm gelebt (Z. 153 ff.). Auf die Frage, wie sie sich ihren Aufenthalt finanziert habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann ihr helfe; bezüglich der Zeit davor, gab sie an, dass sie dazu nichts sagen möchte (Z. 175 ff.).