2020, N. 7 zu Art. 260). Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Umstände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 [Leitentscheid]). 4.7 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2022 hat die Beschwerdeführerin eingestanden, dass sie sich seit dem 13. September 2015 in der Schweiz aufhält (Z. 59 ff.).