197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 4.6 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (vgl. BGE 147 I 372 E. 2. 1), ist die Abklärung des Sachver-