Da die Beschwerdeführerin und ihr Mann im Zeitpunkt der Eheschliessung aktenkundig unterhalb des Existenzminimums gelebt hätten und der Ehemann nachweislich keine Sozialhilfe bezogen habe, stelle sich ganz offensichtlich die Frage, wovon die Beschwerdeführerin in dieser Zeit, und erst Recht im Zeitraum, bevor sie ihren aktuellen Ehemann kennengelernt habe, gelebt habe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Angaben machen wollte, habe vom fallführenden Staatsanwalt aufgrund seiner besonderen Kenntnisse und Erfahrungen als konkreten Anhaltspunkt und somit