Falls nämlich eine belastende Beweislage geradezu nach einer Erklärung rufe, welche die beschuldigte Person zu geben in der Lage sein müsse, könne das Verschweigen jeglicher Erklärungen zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Da die Beschwerdeführerin und ihr Mann im Zeitpunkt der Eheschliessung aktenkundig unterhalb des Existenzminimums gelebt hätten und der Ehemann nachweislich keine Sozialhilfe bezogen habe, stelle sich ganz offensichtlich die Frage, wovon die Beschwerdeführerin in dieser Zeit, und erst Recht im Zeitraum, bevor sie ihren aktuellen Ehemann kennengelernt habe, gelebt habe.