Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Aussagen bezüglich Details zum illegalen Aufenthalt verweigert habe, dürfe keineswegs ein hinreichender Tatverdacht für weitere Delikte begründet werden. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein müsste, dass ihr Recht zu schweigen nach der Rechtsprechung nicht absolut gelte. Falls nämlich eine belastende Beweislage geradezu nach einer Erklärung rufe, welche die beschuldigte Person zu geben in der Lage sein müsse, könne das Verschweigen jeglicher Erklärungen zu ihrem Nachteil ausgelegt werden.