260 StPO angeordnet worden sei. Aufgrund des fehlenden konkreten hinreichenden Tatverdachts sei erwiesen, dass die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung hauptsächlich dazu dienen soll, den Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin eben erst zu begründen, womit es sich um eine Fis- hing-Expedition handle, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig sei. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Aussagen bezüglich Details zum illegalen Aufenthalt verweigert habe, dürfe keineswegs ein hinreichender Tatverdacht für weitere Delikte begründet werden.