Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand nichts, dass als Straftatbestand in der angefochtenen Verfügung die Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt aufgeführt wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.41). Dass die erkennungsdienstliche Erfassung zwecks Aufklärung weiterer Delikte angeordnet wurde, geht mit Hinweis auf