Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung wegen des Straftatbestandes des rechtswidrigen Aufenthaltes. Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand nichts, dass als Straftatbestand in der angefochtenen Verfügung die Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt aufgeführt wurde.