Die erkennungsdienstliche Erfassung hat somit nicht in Bezug auf den Straftatbestand gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt, sondern in Bezug auf die genannten weiteren Delikte, z.B. die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, dem Verhältnismässigkeitsgebot Stand zu halten. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung wegen des Straftatbestandes des rechtswidrigen Aufenthaltes.