Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde die Zwangsmassnahme vorliegend nicht angeordnet, um die Tat aufzuklären, derer die Beschwerdeführerin im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird, sondern ebengerade zur Aufklärung weiterer Delikte. Die erkennungsdienstliche Erfassung hat somit nicht in Bezug auf den Straftatbestand gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt, sondern in Bezug auf die genannten weiteren Delikte, z.B. die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, dem Verhältnismässigkeitsgebot Stand zu halten.