13 Abs. 2 BV darstelle. 4.2 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung wird in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin weiterer Delikte gegen das Ausländerund Integrationsgesetz, wie z.B. der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, schuldig gemacht haben könnte. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin wurde die Zwangsmassnahme vorliegend nicht angeordnet, um die Tat aufzuklären, derer die Beschwerdeführerin im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird, sondern ebengerade zur Aufklärung weiterer Delikte.