4. 4.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 197 i.V.m. Art. 260 StPO sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV geltend. Dass der hinreichende Tatverdacht bezüglich des eingestandenen rechtswidrigen Aufenthaltes gegeben ist, wird nicht bestritten. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung in Bezug auf die Anlasstat, dem illegalen Aufenthalt, völlig unverhältnismässig sei, deshalb Art. 197 i.V.m. Art. 260 StPO verletze und unter diesen Umständen auch eine Verletzung der Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV darstelle.