rerin angeführten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019 zugrunde lag (vgl. das dortige Zitat in E. 3). Auch wenn die Begründung knapp gefasst ist, genügt sie doch den Anforderungen von Art. 260 Abs. 3 StPO. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen.