lichkeit und Zumutbarkeit wurde die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne damit thematisiert und begründet. In der angefochtenen Verfügung wird zudem (sowohl generell als auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeit) deutlich ausführlicher und fallspezifischer auf die konkreten Anhaltspunkte eingegangen, welche dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in andere bereits begangene Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte und inwiefern sich die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung ebendieser Delikte als verhältnismässige Zwangsmassnahme erweist, als in derjenigen Verfügung, welche dem von der Beschwerdefüh-