Damit führt die Staatsanwaltschaft die für die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme erforderlichen, erheblichen und konkreten Anhaltspunkte explizit auf und setzte sich mit der Verhältnismässigkeit in einer für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verständlichen Art und Weise auseinander. Mithin wurde in der angefochtenen Verfügung auch explizit begründet, inwiefern das erkennungsdienstliche Material zur Aufklärung dieser Delikte hilfreich sei. Auch ohne ausdrückliche Nennung der Begriffe Eignung, Erforder-