Schweiz und des Umstandes, dass sie nicht erklären wollte, wie sie ihre Zeit verbracht und finanziert hatte, abzuklären sei, ob sie sich auch weiterer Delikte gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, wie z.B. der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, schuldig gemacht haben könnte. Damit führt die Staatsanwaltschaft die für die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme erforderlichen, erheblichen und konkreten Anhaltspunkte explizit auf und setzte sich mit der Verhältnismässigkeit in einer für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verständlichen Art und Weise auseinander.