Die Staatsanwaltschaft zitiert in der angefochtenen Verfügung vorab die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte, damit die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im darauffolgenden Abschnitt führt die Staatsanwaltschaft aus, dass aufgrund des der Beschwerdeführerin vorgeworfenen und von ihr eingestandenen jahrelangen rechtswidrigen Aufenthaltes in der