vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3). 3.5. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung enthalte insbesondere in Bezug auf die angebliche Verhältnismässigkeit im konkreten Fall keine hinreichende Begründung, kann ihr nicht gefolgt werden.