Damit habe er präzise umschrieben, warum die verfügte Zwangsmassnahme zur Aufklärung der vorgeworfenen Tat geeignet und erforderlich sei. Dass keine milderen Massnahmen erkennbar seien, um die in der Verfügung genannten Ermittlungshandlungen durchzuführen, ergebe sich aus dieser 3 Umschreibung ebenfalls, zumindest implizit, weswegen eine Gehörsverletzung aus diesem Grund nicht auszumachen sei.