Der zuständige Staatsanwalt habe sich in der angefochtenen Verfügung konkret mit der Frage der Verhältnismässigkeit auseinandergesetzt. Er habe das erkennungsdienstliche Material als hilfreich für die Aufklärung solcher Delikte gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz bezeichnet, indem beispielsweise die Fotos Zeugen vorgehalten, das Signalement mit Aussagen in früheren ausländerrechtlichen Verfahren oder Fingerabdrücke mit bereits vorhandenen Spuren verglichen werden könnten. Damit habe er präzise umschrieben, warum die verfügte Zwangsmassnahme zur Aufklärung der vorgeworfenen Tat geeignet und erforderlich sei.