3.3. Die Generalstaatsanwaltschaft hält im Wesentlichen dagegen, dass der aktuelle strafrechtliche Vorwurf in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich genannt werde und der Beschwerdeführerin ausserdem bereits aus der polizeilichen Befragung bekannt sei. Der zuständige Staatsanwalt habe sich in der angefochtenen Verfügung konkret mit der Frage der Verhältnismässigkeit auseinandergesetzt.