Die angefochtene Verfügung enthalte insbesondere in Bezug auf die angebliche Verhältnismässigkeit im konkreten Fall keine hinreichende Begründung. Die Staatsanwaltschaft führe zwar aus, dass das erkennungsdienstliche Material für die Aufklärung «solcher Delikte» hilfreich sei, äussere sich jedoch mit keinem Wort zur (angeblichen) Erforderlichkeit der verfügten Zwangsmassnahme sowie der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne bezüglich des vorliegenden Sachverhaltes (mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019).