2 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter auch die Feststellung der Identität einer Person fällt (vgl. BBI 2006 1243 Ziff. 2.5.6; BGE 141 IV 87 E. 1.3.3.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird.