Am 6. Juli 2022 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In Ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 8. August 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest.