Ebenfalls mit Verfügung vom 22. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne Abnahme Wangenschleimhautabstrich) an und ersetzte damit die Verfügung vom 14. Juni 2022. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). In der Beschwerde beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2022; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.