Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde um Akteneinsicht und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigerin. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2022 wurde Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin eingesetzt. Ebenfalls mit Verfügung vom 22. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (ohne Abnahme Wangenschleimhautabstrich) an und ersetzte damit die Verfügung vom 14. Juni