Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 291 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 22. Juni 2022 (BM 22 16123) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) durch rechtswidrigen Aufenthalt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung inklusive Abnahme ei- nes Wangenschleimhautabstrichs der Beschwerdeführerin an. Mit Schreiben vom 21. Juni 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine mögliche Beschwerde um Akteneinsicht und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Einsetzung als amtliche Ver- teidigerin. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2022 wurde Rechts- anwältin B.________ als amtliche Verteidigerin der Beschwerdeführerin eingesetzt. Ebenfalls mit Verfügung vom 22. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die er- kennungsdienstliche Erfassung (ohne Abnahme Wangenschleimhautabstrich) an und ersetzte damit die Verfügung vom 14. Juni 2022. Hiergegen erhob die Be- schwerdeführerin am 4. Juli 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer). In der Beschwerde beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung vom 22. Juni 2022; ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 6. Juli 2022 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und er- teilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In Ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 8. August 2022 an den gestellten Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt: Gemäss Art. 260 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Insbesondere gehört die Erstellung von Fingerabdrücken zur erkennungsdienstlichen Erfassung. Zuständig für die Anordnung der erken- nungsdienstlichen Erfassung ist u.a. die Polizei. Weigert sich die betroffene Person, sich der Anord- nung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft. 2 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter auch die Feststellung der Identität einer Person fällt (vgl. BBI 2006 1243 Ziff. 2.5.6; BGE 141 IV 87 E. 1.3.3.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diese Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhalts- punkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits vergangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20.08.2015 E. 2.4 und 3.2; 1B_57/2013 vom 02.07.2013 E. 3.2; 1B_685/2011 vom 23.02.2012 E.3.4). Vorliegend wird der Beschuldigten jahrelanger rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz, insbesondere im Raum Bern, vorgeworfen, welchen Sachverhalt sie eingestanden hat. Da die Beschuldigte nicht erklären wollte, wie sie ihre Zeit verbracht und ihren Aufenthalt finanziert hat, ist im Sinne von ergän- zenden Ermittlungen auch abzuklären, ob sie sich weiterer Delikte gegen das Ausländer- und Integra- tionsgesetz, wie z.B. der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, schuldig gemacht haben könnte. Das er- kennungsdienstliche Material ist für die Aufklärung solcher Delikte hilfreich, indem beispielsweise die Fotos Zeugen (wie z.B. Angestellten oder Kunden bei möglichen Arbeitsorten) vorgehalten, das Si- gnalement mit Aussagen in früheren ausländerrechtlichen Verfahren oder die Fingerabdrücke mit be- reits vorhandenen Spuren verglichen werden können. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung als verhältnis- mässig und ist daher anzuordnen. 3.2. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des recht- lichen Gehörs. Die angefochtene Verfügung enthalte insbesondere in Bezug auf die angebliche Verhältnismässigkeit im konkreten Fall keine hinreichende Begrün- dung. Die Staatsanwaltschaft führe zwar aus, dass das erkennungsdienstliche Ma- terial für die Aufklärung «solcher Delikte» hilfreich sei, äussere sich jedoch mit kei- nem Wort zur (angeblichen) Erforderlichkeit der verfügten Zwangsmassnahme so- wie der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne bezüglich des vorliegenden Sach- verhaltes (mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019). 3.3. Die Generalstaatsanwaltschaft hält im Wesentlichen dagegen, dass der aktuelle strafrechtliche Vorwurf in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich genannt wer- de und der Beschwerdeführerin ausserdem bereits aus der polizeilichen Befragung bekannt sei. Der zuständige Staatsanwalt habe sich in der angefochtenen Verfü- gung konkret mit der Frage der Verhältnismässigkeit auseinandergesetzt. Er habe das erkennungsdienstliche Material als hilfreich für die Aufklärung solcher Delikte gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz bezeichnet, indem beispielsweise die Fotos Zeugen vorgehalten, das Signalement mit Aussagen in früheren ausländer- rechtlichen Verfahren oder Fingerabdrücke mit bereits vorhandenen Spuren vergli- chen werden könnten. Damit habe er präzise umschrieben, warum die verfügte Zwangsmassnahme zur Aufklärung der vorgeworfenen Tat geeignet und erforder- lich sei. Dass keine milderen Massnahmen erkennbar seien, um die in der Verfü- gung genannten Ermittlungshandlungen durchzuführen, ergebe sich aus dieser 3 Umschreibung ebenfalls, zumindest implizit, weswegen eine Gehörsverletzung aus diesem Grund nicht auszumachen sei. In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich die Verhältnismäs- sigkeit der angeordneten Massnahme aus der angefochtenen Verfügung explizit ergeben muss. Eine rein implizite Begründung reiche nicht aus. Es könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie implizite Begründungen herauslesen und verstehen könne. 3.4. Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO ist die erkennungsdienstliche Erfassung in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Die Begründungspflicht ist Aus- fluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO). Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, muss ein Entscheid dergestalt abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Angesichts der ausgesprochen weiten Regelung hinsichtlich der Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Mass- nahme kommt dieser Begründung nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. HANSJAKOB, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 260 StPO). Entsprechend genügt es, wenn in der Anordnung steht, dass gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafun- tersuchung geführt werde und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Ab- klärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich sei (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 260 StPO; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3). 3.5. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die angefochtene Verfügung enthalte insbe- sondere in Bezug auf die angebliche Verhältnismässigkeit im konkreten Fall keine hinreichende Begründung, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft zi- tiert in der angefochtenen Verfügung vorab die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, wonach erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delik- te von gewisser Schwere verwickelt sein könnte, damit die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im darauffolgenden Abschnitt führt die Staatsanwaltschaft aus, dass aufgrund des der Beschwerdeführerin vorgewor- fenen und von ihr eingestandenen jahrelangen rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz und des Umstandes, dass sie nicht erklären wollte, wie sie ihre Zeit ver- bracht und finanziert hatte, abzuklären sei, ob sie sich auch weiterer Delikte gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, wie z.B. der Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung, schuldig gemacht haben könnte. Damit führt die Staatsanwaltschaft die für die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme erforderlichen, erheblichen und konkreten Anhaltspunkte explizit auf und setzte sich mit der Verhältnismässigkeit in einer für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verständlichen Art und Wei- se auseinander. Mithin wurde in der angefochtenen Verfügung auch explizit be- gründet, inwiefern das erkennungsdienstliche Material zur Aufklärung dieser Delik- te hilfreich sei. Auch ohne ausdrückliche Nennung der Begriffe Eignung, Erforder- 4 lichkeit und Zumutbarkeit wurde die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne damit thematisiert und begründet. In der angefochtenen Verfügung wird zudem (sowohl generell als auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeit) deutlich ausführlicher und fallspezifischer auf die konkreten Anhaltspunkte eingegangen, welche dafür beste- hen, dass die Beschwerdeführerin in andere bereits begangene Delikte von gewis- ser Schwere verwickelt sein könnte und inwiefern sich die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung ebendieser Delikte als verhältnismässige Zwangsmass- nahme erweist, als in derjenigen Verfügung, welche dem von der Beschwerdefüh- rerin angeführten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 185 vom 8. August 2019 zugrunde lag (vgl. das dortige Zitat in E. 3). Auch wenn die Begrün- dung knapp gefasst ist, genügt sie doch den Anforderungen von Art. 260 Abs. 3 StPO. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszuma- chen. 4. 4.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 197 i.V.m. Art. 260 StPO sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV geltend. Dass der hinreichende Tatverdacht bezüglich des eingestandenen rechtswidrigen Aufenthal- tes gegeben ist, wird nicht bestritten. Demgegenüber macht die Beschwerdeführe- rin geltend, dass die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung in Bezug auf die Anlasstat, dem illegalen Aufenthalt, völlig unverhältnismässig sei, deshalb Art. 197 i.V.m. Art. 260 StPO verletze und unter diesen Umständen auch eine Verlet- zung der Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BV darstelle. 4.2 Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung wird in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass sich die Beschwerdeführerin weiterer Delikte gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, wie z.B. der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, schuldig gemacht haben könnte. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin wur- de die Zwangsmassnahme vorliegend nicht angeordnet, um die Tat aufzuklären, derer die Beschwerdeführerin im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird, son- dern ebengerade zur Aufklärung weiterer Delikte. Die erkennungsdienstliche Erfas- sung hat somit nicht in Bezug auf den Straftatbestand gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt, sondern in Bezug auf die ge- nannten weiteren Delikte, z.B. die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, dem Verhält- nismässigkeitsgebot Stand zu halten. Aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Anordnung der erken- nungsdienstlichen Erfassung wegen des Straftatbestandes des rechtswidrigen Auf- enthaltes. Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Um- stand nichts, dass als Straftatbestand in der angefochtenen Verfügung die Wider- handlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch rechtswidrigen Auf- enthalt aufgeführt wurde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine erken- nungsdienstliche Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.41). Dass die erkennungsdienstliche Erfas- sung zwecks Aufklärung weiterer Delikte angeordnet wurde, geht mit Hinweis auf 5 die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus der angefochtenen Verfügung unge- achtet des im Rubrum genannten Straftatbestandes explizit hervor. 4.3 Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht weiter geltend, dass in Bezug auf die weiteren Delikte kein hinreichender Tatverdacht bestanden habe, womit die beabsichtigte Zwangsmassnahme in Verletzung von Art. 197 i.V.m. Art. 260 StPO angeordnet worden sei. Aufgrund des fehlenden konkreten hinreichenden Tatver- dachts sei erwiesen, dass die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete er- kennungsdienstliche Erfassung hauptsächlich dazu dienen soll, den Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin eben erst zu begründen, womit es sich um eine Fis- hing-Expedition handle, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung un- zulässig sei. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Aussagen be- züglich Details zum illegalen Aufenthalt verweigert habe, dürfe keineswegs ein hin- reichender Tatverdacht für weitere Delikte begründet werden. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt demgegenüber vor, dass der anwaltlich ver- tretenen Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein müsste, dass ihr Recht zu schweigen nach der Rechtsprechung nicht absolut gelte. Falls nämlich eine belas- tende Beweislage geradezu nach einer Erklärung rufe, welche die beschuldigte Person zu geben in der Lage sein müsse, könne das Verschweigen jeglicher Er- klärungen zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Da die Beschwerdeführerin und ihr Mann im Zeitpunkt der Eheschliessung aktenkundig unterhalb des Existenzmini- mums gelebt hätten und der Ehemann nachweislich keine Sozialhilfe bezogen ha- be, stelle sich ganz offensichtlich die Frage, wovon die Beschwerdeführerin in die- ser Zeit, und erst Recht im Zeitraum, bevor sie ihren aktuellen Ehemann kennenge- lernt habe, gelebt habe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Angaben machen wollte, habe vom fallführenden Staatsanwalt aufgrund sei- ner besonderen Kenntnisse und Erfahrungen als konkreten Anhaltspunkt und somit als hinreichenden Tatverdacht dafür verstanden werden dürfen, dass die Be- schwerdeführerin ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. 4.5 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO werden bei der erkennungsdienstlichen Erfassung die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen ge- nommen. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) berühren. Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten sind gestützt auf Art. 36 BV zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffent- lichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Diese Voraussetzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestreb- ten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 4.6 Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung, die auch für Übertretungen ange- ordnet werden kann (vgl. BGE 147 I 372 E. 2. 1), ist die Abklärung des Sachver- 6 halts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur DNA- Analyse ist eine Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, der eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Diese Rechtsprechung gilt auch in Bezug auf den weniger schweren Eingriff der erkennungsdienstlichen Erfassung ohne DNA-Analyse (vgl. Entscheid des Obergerichts BK 22 349 vom 5. Oktober 2022 E. 4.2). Demzufolge kann die erken- nungsdienstliche Erfassung auch der Identifikation von Tätern im Zusammenhang mit vergangenen oder künftigen Delikten dienen, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Damit in diesem Fall die Zwangsmassnahme verhältnismäs- sig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, bereits begangene oder künftige Delikte von gewis- ser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E 3.1 f., 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass die erkennungsdienst- liche Erfassung auch bei Übertretungen zulässig ist, weshalb es weder auf die Schwere der Anlasstat noch auf die Schwere der vermuteten Delikte entscheidend ankommen darf (vgl. GRAF/HANSJAKOB, in Zürcher Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 260). Die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten oder zukünftigen Straftaten kann auch durch die im Rahmen der laufenden Untersuchung abgenommenen Beweise, ein Geständ- nis, die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten oder andere aktenkundige Um- stände der zu untersuchenden Anlasstat begründet sein (vgl. zum Ganzen: Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2 [Leitentscheid]). 4.7 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. Mai 2022 hat die Beschwerdefüh- rerin eingestanden, dass sie sich seit dem 13. September 2015 in der Schweiz auf- hält (Z. 59 ff.). Im Jahr 2018 habe sie ihren Ehemann kennengelernt und ab diesem Moment bei ihm gelebt (Z. 153 ff.). Auf die Frage, wie sie sich ihren Aufenthalt fi- nanziert habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann ihr helfe; bezüglich der Zeit davor, gab sie an, dass sie dazu nichts sagen möchte (Z. 175 ff.). Aufgrund des eingestandenen bis dato über siebenjährigen rechtswidrigen Aufenthaltes und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Finanzierung ihres Auf- enthaltes keinerlei Angaben machen wollte, ausser dass ihr Mann ihr helfe, be- standen für die Staatsanwaltschaft zu Recht genügend erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin weiterer Delikte gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, insbesondere der Erwerbstätigkeit ohne Bewil- ligung, schuldig gemacht haben könnte. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ih- rer Stellungnahme zu Recht aus, dass es als notorisch anzusehen sei, dass die Beschwerdeführerin auch in dieser Zeit irgendwie ihren Lebensunterhalt bestritten haben und zu Geld gekommen sein muss. Angesichts dieser Umstände hätte von der Beschwerdeführerin eine sie entlastende Erklärung bezüglich der Finanzierung ihres Aufenthaltes erwartet werden dürfen. Ohne gegenteilige die Beschwerdefüh- rerin entlastende Angaben bestanden für die Staatsanwaltschaft hinreichend er- hebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nachgegangen war, da 7 sonst nicht nachvollziehbar ist, wie sie ihre Grundbedürfnisse stillen und Lebens- haltungskosten decken konnte. 4.8 Bei der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG han- delt es sich um ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Gelds- trafe bestraft wird. Da die Staatsanwaltschaft vorliegend eine erkennungsdienstli- che Erfassung (ohne Abnahme Wangenschleimhautabstrich) angeordnet hat, wel- che gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei Übertretungen zulässig ist, ist die Schwelle hinsichtlich Schwere der Straftaten, für welche erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestanden, vorliegend erreicht. Es besteht ein öffentliches Interesse daran aufzuklären, ob die Beschwerdeführerin während ihres siebenjäh- rigen Aufenthaltes einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachging. Für die Auf- klärung erweist sich das erkennungsdienstliche Material als geeignet und erforder- lich, um wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, Zeugen Fotos der Beschwerdeführerin vorzuhalten oder das Signalement oder die Fingerabdrücke mit bereits vorhandenen Spuren zu vergleichen. Der angestrebte Zweck lässt sich nicht mit milderen Mitteln erreichen. Die Hinweise, dass die Beschwerdeführerin weitere Straftaten von einer gewissen Schwere – insbesondere die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung – begangen hat, und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten rechtfertigen einen leichten Grundrechtseingriff wie die erkennungs- dienstliche Erfassung. Die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Zwangsmass- nahme ist damit in Hinblick auf die Aufklärung weiterer Delikte gegeben. 4.9 Zusammengefasst ist die erkennungsdienstliche Erfassung somit rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1'200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Ver- fahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Ostring, D.________, Brunnadernstrasse 42, 3006 Bern (per A-Post) Bern, 28. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Kuratle Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9