8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Durch die Kürzung der Haftdauer um einen Monat wird der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert. Der Beschwerdeführer hat daher die vollen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu tragen.