7. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 8. April 2022 verlängert hat und sie nunmehr um zwei statt um drei Monate bis zum 8. März 2022 verlängert wird.