8 terer Straftaten zu befürchten ist (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 237 StPO). 6.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist somit unter Berücksichtigung der Kürzung der Haftdauer verhältnismässig.