Bei dieser Ausgangslage kann der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallgefahr nur wirksam mit Haft begegnet werden. Ein Rayon- oder Kontaktverbot mit weiteren Auflagen ist daher nicht geeignet, eine potentielle Konfliktsituation mit dem Opfer zu verhindern. Electronic Monitoring kann damit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden, zumal diese Massnahme nicht geeignet ist, die Begehung von Straftaten zu verhindern und somit einer bestehenden Wiederholungsgefahr tatsächlich zu begegnen. Sie kommt nur dann in Frage, wenn keine Begehung wei-