Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Meldungen des Opfers in der Zeit vom 11. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020 genügend konkrete Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer die Fernhalteverfügung vom 24. Juli 2020 während deren Dauer missachtet haben könnte. Daneben liegt eine Anzeige des Opfers gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, Nötigung und Beschimpfung (Anzeigerapport vom 26. November 2020) vor. Bei dieser Ausgangslage kann der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallgefahr nur wirksam mit Haft begegnet werden.